AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen


Allgemeine Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der  Handelsvertretung Gebhart (HVG)

I.     Geltungsbereich
1.    Die nachstehenden Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten für alle zwischen dem Besteller und der Handelsvertretung Gebhart 
       (im Folgenden: Verkäuferin) geschlossenen Verträge über die Lieferungen von Waren. Sie gelten auch für alle künftigen
       Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des
       Bestellers, die die Verkäuferin nicht ausdrücklich anerkennt, sind für die Verkäuferin unverbind-lich, auch wenn die Verkäuferin 
       ihnen nicht ausdrücklich widerspricht. Die nachstehenden Lie-fer- und Zahlungsbedingungen gelten auch dann, wenn die
       Verkäuferin in Kenntnis entgegen-stehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die Bestellung des Bestellers
       vorbehaltlos ausführt.
2.    Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung 
        beweglicher Sachen, ohne Rücksicht darauf, ob die Ver-käuferin diese selbst herstellt oder bei Zuliefern einkauft (§ 433, 651 BB).
3.    Alle Vereinbarungen, die zwischen der Verkäuferin und Besteller zwecks Ausführung der Be-stellung getroffen wurden, wurden
        schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
4.    Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Besteller  gegen-über der Verkäuferin abzugeben
        sind, (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
        Schriftform.
5.    Diese Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern, juristischen Personen, des öffentlichen
        Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

II.     Angebot und Vertragsschluss
1.    Beschreibungen, Prospekte und Abbildungen der Verkäuferin hinsichtlich der angebotenen Produkte dienen nur zur
       Identifizierung. Solche Beschreibungen, Prospekte und Abbildungen stellen keine Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie der
       Verkäuferin dar, sofern sie diese nicht ausdrücklich als solche bezeichnet hat.
2.   Eine Bestellung des Bestellers, die als Angebot zum Abschluss eines Kaufvertrages zu qualifi-zieren ist, kann die Verkäuferin
       innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftrags-bestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte
       innerhalb der gleichen Frist anneh-men. Die Verkäuferin behält sich das Recht vor, die Preise für den Fall zu erhöhen, dass die
       Lieferung der Ware aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, erst nach Ablauf einer Frist von vier Monaten erfolgen kann.
3.   Die Angebote der Verkäuferin sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass sie diese ausdrücklich als verbindlich
       bezeichnet hat.
4.   An allen Abbildungen, Kalkulationen, Zeichnungen sowie anderen Unterlagen behält sich die Verkäuferin ihre Eigentums-,
       Urheber- sowie sonstigen Schutzrechte vor. Der Besteller darf diese nur mit schriftlicher Einwilligung der Verkäuferin an Dritte
       weitergeben, unabhängig da-von, ob die Verkäuferin diese als vertraulich gekennzeichnet hat.

III.     Zahlungsbedingungen
1.    Die Preise der Verkäuferin gelten ab Geschäftssitz der Verkäuferin, exklusive Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung,
       wenn in der Auftragsbestätigung nichts anderes fest-gelegt wurde. In den Preisen ist die gesetzliche Mehrwertsteuer nicht
       eingeschlossen. Diese wird in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungstellung in der Rechnung gesondert aus-gewiesen.
       Für Waren oder Leistungen, die nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht
       werden, behalten wir uns das Recht vor, die Preise an-gemessen zu ändern, wenn nach Abschluss des Vertrages
       Kostensenkungen oder Kostener-höhungen, insbesondere aufgrund von Tarifabschlüssen oder Materialpreissteigerungen, ein-
       treten. Diese werden wir dem Besteller auf Verlangen nachweisen.
2.   Der jeweilige Preis ist bei einem Skontoabzug von 2 % innerhalb von 14 Tagen, im Übrigen 30 Tage netto zahlbar und fällig, soweit
       sich aus der Auftragsbestätigung kein anderes Zahlungs-ziel ergibt. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn die Verkäuferin 
       über den Betrag verfü-gen kann. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
3.   Mit Ablauf vorstehender Zahlungsfrist kommt der Besteller in Verzug. Der Preis ist während des Verzuges jeweils zum  
       gesetzlichen Verzugszinssatz zu verzinsen. Die Verkäuferin behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden
       Verzugsschadens vor. Der Anspruch auf den Kauf-/Fälligkeitszins gem. § 353 HGB bleibt unberührt.
4.   Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen
       Ausfallmuster.
5.   Der Besteller ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend ge-macht werden, nur berechtigt,
       wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von der Verkäuferin anerkannt worden oder unstreitig sind. Zur Ausübung
       eines Zurückbehaltungs-rechts ist der Besteller nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsver-hältnis
       beruht.
6.   Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass der Anspruch der Verkäuferin auf den Kaufpreis durch mangelnde
       Leistungsfähigkeit des Bestellers gefährdet wird (z.B. durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, negative
       Kreditauskünfte), so ist die Verkäuferin nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und - ggf. nach
       Fristsetzung - zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretba-rer Sachen
       (Einzelanfertigungen), kann die Verkäuferin den Rücktritt sofort erklären; die ge-setzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit
       der Fristsetzung bleiben unberührt.
7.    Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmetermi-nen können wir spätestens drei 
       Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht
       innerhalb von drei Wochen nach, sind wir berechtigt, eine 2-wöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Ver-trag
       zurückzutreten und/oder Schadensersatz zu fordern. Schadensersatzansprüche des Be-stellers in diesem Zusammenhang
       werden ausgeschlossen.

IV.   Liefer- und Leistungszeit; Gefahrübergang; Annahme-/Abnahmeverzug
1.    Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche
       Angaben. Die von der Verkäuferin angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat
       der Besteller alle ihm obliegen-den Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen. Die Einhaltung der Frist setzt
       den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen, Freigaben,
       Genehmigungen von Plänen, Zeichnungen, die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen, insbesondere Anzahlungen
       und sonstiger Verpflichtungen voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so wird die Frist für Lieferun-gen
       und Leistungen angemessen verlängert.
2.   Wir werden den Besteller unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Lieferge-genstandes informieren und - wenn
       wir zurücktreten wollen - das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben; wir werden dem Besteller im Falle des Rücktritts die
       entsprechende Gegenleistung, sprich eventuell geleistete Anzahlungen, unverzüglich erstatten.
3.   Die Lieferung erfolgt ab Geschäftssitz der Verkäuferin, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Ver-langen und Kosten des Bestellers
       wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt (Versendungskauf). Soweit nicht etwas anderes vereinbart ist, ist die
       Verkäuferin berechtigt, die Art der Versendung (insbesondere Transportunternehmen, Versandweg, Verpackung) selbst zu
       bestimmen.
4.   Wird der Versand des Liefergegenstandes auf Wunsch des Bestellers verzögert, so können wir, beginnend 14 Tage nach Anzeige
       der Lieferbereitschaft, die durch die Lagerung entste-henden tatsächlichen Kosten oder 1 % des Rechnungsbetrages für jeden
       angefallenen Monat berechnen. Die Verpflichtung des Bestellers zur rechtzeitigen Bezahlung des vereinbarten Preises bleibt
       hiervon unberührt. Ab Lieferbereitschaft trägt der Besteller das Risiko eines von uns nicht verschuldeten oder zufälligen
       Untergangs oder einer von uns nicht verschuldeten o-der zufälligen Verschlechterung der bestellten Ware.
5.    Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers. Die Gefahr des zufäl-ligen Untergangs und der
       zufälligen Verschlechterung geht mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung
       der Versendung bestimmten Perso-nen über. Die Verkäuferin wird sich bemühen, hinsichtlich Versandweg Wünsche und Interes-
       sen des Bestellers zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten - auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung - gehen zu
       Lasten des Bestellers.
6.   Die Verkäuferin nimmt Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpa-ckungsverordnung nicht zurück;
       ausgenommen sind Paletten. Der Besteller hat für die Entsor-gung der Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.
7.    Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Verkäuferin die Lieferung durch eine Trans-portversicherung absichern.
8.   Die Verkäuferin ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Besteller zumutbar ist.
9.   Kommt der Besteller in Annahmeverzug, so ist die Verkäuferin berechtigt, Ersatz des entste-henden Schadens und etwaiger
       Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Be-steller Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Erfüllt der
       Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so sind wir unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthil-    
       feverkauf gebunden, sondern können vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benach-richtigung des Bestellers     
       freihändig verkaufen. Mit Eintritt des Annahmeverzugs geht die Ge-fahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen
       Untergangs auf den Besteller über. Weitergehende Ansprüche, insbesondere die Geltendmachung des Ersatzes von Lager- und
       sonstigen Kosten, bleiben vorbehalten. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller im Verzug der Annahme
        ist.
10.  Bei Lieferverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und bei Eintritt unvorhersehbarer Betriebs-störungen, die der Verkäuferin die
        Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, sowie bei ähnlichen Ereignissen, die die Verkäuferin nicht zu
        vertreten hat, ist auch die Verkäu-ferin für die Dauer des Hindernisses von ihrer Lieferpflicht befreit; dies gilt auch im Rahmen
        von Krieg, Arbeitskämpfen, insbesondere bei Streik oder Aussperrung, sowie bei Betriebsstö-rungen und Störungen von
        Eisenbahnstrecken und Zufahrtsstraßen. Satz 1 gilt auch, wenn die Hindernisse bei Zulieferern und Abnehmern eintreten.
11.   Gerät die Verkäuferin in Lieferverzug, so kann der Besteller pauschalierten Ersatz seines Ver-zugsschadens verlangen. Die
        Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzuges 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt
        jedoch höchstens 5 % des Lie-ferwertes der verspätet gelieferten Ware. Der Verkäuferin bleibt der Nachweis vorbehalten, dass
       dem Besteller gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden, als die vor-stehende Pauschale, entstanden ist.

V.    Gewährleistung / Haftung

1.    Mängelansprüche des Bestellers bestehen nur, wenn der Besteller seine nach den § 377, 378 HGB geschuldeten Untersuchungs-
       und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Der Besteller ist daher verpflichtet die Ware nach Eingang im Sinne der
       §§ 377,378 HGB zu prüfen und die Untersuchung zu dokumentieren. Unterlässt der Besteller die Untersuchung o-der untersucht
       der Besteller die Ware verspätet, so verliert der Besteller seine Ansprüche we-gen etwaigen Mängeln.
2.   Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Be-schaffenheit oder bei nur
       unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit. Eine Mengenab-weichung von +/- 10 % ist zumutbar und stellt keinen Mangel
       dar.
3.   Soweit ein von der Verkäuferin vertretener Mangel der Ware vorliegt, ist die Verkäuferin unter Ausschluss der Rechte des
       Bestellers, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herab-zusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung verpflichtet, es sei
       denn, dass die Verkäuferin auf-grund der gesetzlichen Regelung zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt ist. Der Be-
       steller hat der Verkäuferin eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nach-erfüllung kann nach Wahl des
       Bestellers durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) o-der Lieferung einer neuer Ware erfolgen. Die Verkäuferin trägt im
       Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegen-stand
       sich an einem Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Besteller nach seiner Wahl
       Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen o-der den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem
       zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstandes weitere Nach-
       besserungsversuche angemessen und dem Besteller zumutbar sind. Schadensersatzansprü-che zu den nachfolgenden
       Bedingungen wegen des Mangels kann der Besteller erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Das Recht
       des Bestellers zur Geltendma-chung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt 
       hiervon unberührt.
4.   Die Verkäuferin haftet nicht für die Beschädigung der gelieferten Ware durch den Besteller, sei es durch Fehlgebrauch, Reparatur
       oder sonstige Modifikation. Sofern die Verkäuferin die gelie-ferte Ware nach Mustern oder Spezifikationen des Bestellers
       herstellt, haftet die Verkäuferin nicht für etwaige Defekte.
5.   Die Gewährleistungsansprüche des Bestellers verjähren ein Jahr nach der Ablieferung der Ware beim Besteller, es sei denn, die
       Verkäuferin hat den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen. Soweit eine Abnahme
       vereinbart ist, beginnt die Verjährung mit der Abnahme. Die Pflichten der Verkäuferin aus V. Ziff. 6 und Abschnitt V Ziff. 7 bleiben
       hiervon unberührt.
6.   Die Verkäuferin ist entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zur Rücknahme der neuen Wa-re bzw. zur Herabsetzung
       (Minderung) des Kaufpreises auch ohne die sonst erforderliche Fristsetzung verpflichtet, wenn der Abnehmer des Bestellers als
       Verbraucher der verkauften neuen beweglichen Sache (Verbrauchsgüterkauf) wegen des Mangels dieser Ware gegenüber dem
       Besteller die Rücknahme der Ware oder die Herabsetzung (Minderung) des Kaufpreises verlangen konnte und dem Besteller ein
       eben solcher daraus resultierender Rückgriffsanspruch entgegengehalten wird. Die Verkäuferin ist darüber hinaus verpflichtet,
       Aufwendungen des Be-stellers, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu ersetzen, die diese im
       Verhältnis zum Endverbraucher im Rahmen der Nacherfüllung aufgrund eines bei Gefahr-übergang von der Verkäuferin auf den
       Besteller vorliegenden Mangels der Ware zu tragen hat-te. Der Besteller ist daher verpflichtet die Ware nach Eingang im Sinne
       der §§ 377,378 HGB zu prüfen und die Untersuchung zu dokumentieren. Unterlässt der Besteller die Untersuchung o-der
      untersucht der Besteller die Ware verspätet, so verliert der Besteller seine Ansprüche we-gen etwaigen Mängeln.   
7.   Die Verpflichtung gem. Abschnitt V Ziff. 6 ist ausgeschlossen, soweit es sich um einen Mangel aufgrund von Werbeaussagen oder
      sonstiger vertraglicher Vereinbarungen handelt, die nicht von der Verkäuferin herrühren, oder wenn der Besteller gegenüber dem
      Endverbraucher eine besondere Garantie abgegeben hat. Die Verpflichtung ist ebenfalls ausgeschlossen, wenn der Besteller
      selbst nicht aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Ausübung der Gewährleis-tungsrechte gegenüber dem Endverbraucher
      verpflichtet war oder diese Rüge gegenüber ei-nem ihm gestellten Anspruch nicht vorgenommen hat. Dies gilt auch, wenn der
      Besteller gegenüber dem Endverbraucher Gewährleistungen übernommen hat, die über das gesetzliche Maß hinausgehen.
8.   Die Verkäuferin haftet uneingeschränkt nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die
       auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von ihr, gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
       sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1
       erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von der Verkäuferin,
       gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, haf-tet die Verkäuferin nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem
       Fall ist aber die Scha-densersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit die
       Verkäuferin, ihre gesetzlichen Vertreter oder ihre Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem
       die Verkäuferin bezüglich der Ware oder Teile der-selben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben hat,
       haftet diese auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehler der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit
       beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haftet die Verkäuferin allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen
       Schadens ersichtlich von der Beschaffen-heits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
9.   Die Verkäuferin haftet auch für Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die Fahrlässigkeit die
       Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer
       Bedeutung ist (Kardinalpflichten). Die Ver-käuferin haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag
       verbunden und vorhersehbar sind.
10.   Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt
         insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder An-sprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung, soweit
         diese Bestimmungen keine abweichende Regelung vorsehen. Soweit die Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies
         auch für die persönliche Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Ver-treter und Erfüllungsgehilfen der Verkäuferin.
11.   Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Abliefe-rung der Ware. Dies gilt nicht im
        Fall von der Verkäuferin, ihren gesetzlichen Vertretern oder ihren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens,
        des Körpers oder der Ge-sundheit, ober wenn die Verkäuferin, ihre gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrläs-sig
        gehandelt haben, oder wenn ihre einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.
12.   Ein freies Kündigungsrecht des Bestellers (insbesondere gem. §§ 649, 651 BGB) wird ausge-schlossen.

VI.    Eigentumsvorbehalt
1.   Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Verkäufe-rin aus dem Kauf-, Werk bzw.
      Werklieferungsvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) behält diese sich das Eigentum an den
       verkauften bzw. gelieferten Waren vor.
2.   Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesi-cherten Forderungen weder an
       Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Besteller hat die Verkäuferin unverzüglich schriftlich zu
       benachrichtigen, wenn und soweit Zu-griffe Dritter auf die ihr gehörenden Waren erfolgen.
3.   Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist die Verkäuferin
       berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zu-rückzutreten oder/und die Ware auf Grund des
       Eigentumsvorbehalts heraus zu verlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts, die
       Verkäuferin ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware heraus zu verlangen und sich den Rücktritt vorzubehal-ten. Zahlt der
       Besteller den fälligen Kaufpreis nicht, darf die Verkäuferin diese Rechte nur gel-tend machen, wenn sie dem Besteller zuvor
       erfolgslos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften
       entbehrlich ist.
4.   Der Besteller ist befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang weiter zu
       veräußern und/oder zu verarbeiten. In diesem Fall gelten ergänzend die nachfolgenden Bestimmungen:
       a)    Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung der Waren der Verkäuferin
               entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert, wobei die Verkäuferin als Hersteller gilt. Bleibt bei einer Verarbeitung,
               Vermischung der Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentumsrecht bestehen, so erwirbt die Verkäuferin Miteigentum im
               Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das
               entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
        b)    Die aus dem Weiterverkauf der Ware oder des Erzeugnisses entstehenden Forderungen gegen Dritte tritt der Besteller schon
                jetzt insgesamt bzw. in Höhe eines etwaigen Miteigen-tumsanteils gemäß vorstehendem Absatz zur Sicherung an die
                Verkäuferin ab. Die Verkäuferin nimmt die Abtretung an. Die in Abs. 2 genannten Pflichten des Bestellers gelten auch in
                Ansehung der abgetretenen Forderungen.
         c)    Zur Einziehung der Forderung bleibt der Besteller neben der Verkäuferin ermächtigt. Die Verkäuferin verpflichtet sich die
                 Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zah-lungsverpflichtungen dieser gegenüber nachkommt, nicht in
                 Zahlungsverzug gerät, kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist und kein sonstiger Mangel seiner
                 Leistungsfähigkeit vorliegt. Ist dies aber der Fall, so kann die Verkäuferin verlangen, dass der Be-steller ihr die abgetretenen
                 Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug er-forderlichen Angaben macht, die dazugehörigen
                 Unterlagen aushändigt und den Schuldner (Dritten) die Abtretung mitteilt.
         d)    Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen der Verkäuferin um mehr als 10 %, wird diese auf
                  Verlangen des Bestellers Sicherheiten nach ihrer Wahl freigeben.
5.   Der Besteller hat die Vorbehaltswarepfleglich zu behandeln und diese auf seine Kosten gegen Feuer-, Wasser- und
       Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten, die erforderlich werden, sind
       vom Besteller auf eigene Kosten recht-zeitig durchzuführen.

VII.    Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
1.    Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers herzustellen
       und zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutz-rechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt
       werden. Der Besteller wird uns auf ihm bekannte Schutzrechte hinweisen, Der Besteller hat uns von Ansprüchen Dritter
       freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird uns die Herstellung oder Lieferung von einem Dritten
       unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, sind wir ohne Prüfung der Rechtslage berechtigt, die Arbeiten bis
       zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte uns durch die Verzögerung die Weiter-
       führung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, sind wir zum Rücktritt berechtigt.
2.   Uns überlassene Zeichnungen und Muster senden wir auf Wunsch des Bestellers zurück, so-weit diese nicht Gegenstand der
       vertraglichen Beziehung geworden sind. Ansonsten sind wir berechtigt, überlassene Zeichnungen und Muster drei Monate nach
       Abgabe unseres Angebots zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung Be-
       rechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig zu informieren.
3.   Uns stehen die Urheber- und ggf. gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von
       uns oder von einem Dritten in unserem Auftrag gestalteten Mo-delle, Formen, Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.

VIII .    Pfandrecht
Für den Fall der Insolvenz des Bestellers verpfändet dieser an die Verkäuferin alle in ihrem unmittel-baren oder mittelbaren Besitz befindlichen Sachen und Rechte für alle Ansprüche der Verkäuferin bereits jetzt. Die Verkäuferin nimmt die Verpfändung an.

IX.    Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht, Teilunwirksamkeit
1.    Erfüllungsort für Lieferungen und Zahlungen ist Deizisau. Ist der Besteller Kaufmann im Sinne des Handelsgesetzbuches,
       juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher – auch
       internationaler – Gerichtsstand für al-le sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar angegebenen Streitigkeiten
       Esslingen / Stuttgart. Die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Ge-schäftssitz zu verklagen.
2.   Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich den dem in der Bundesrepublik Deutschland
       geltenden Recht. Die Anwendung des einheitlichen Gesetzes über den internationalen Kauf beweglicher Sachen sowie des
      Gesetzes über den Abschluss von in-ternationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen ist ausgeschlossen.
3.   Sollte einer der Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so behält der Vertrag im Übrigen seine
       Wirksamkeit.

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